Artikel 19 VO (EU) 2018/625

Benutzungsnachweis im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

(1) Im Fall eines Antrags auf Verfallserklärung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1001 setzt das Amt dem Inhaber der Unionsmarke eine Frist, innerhalb der er den Nachweis der ernsthaften Benutzung dieser Marke oder berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung zu erbringen hat. Bringt der Inhaber vor Ablauf der Frist keinen Nachweis für die ernsthafte Benutzung oder keine Gründe für die Nichtbenutzung vor oder sind die vorgelegten Beweismittel oder Gründe offensichtlich unerheblich oder offensichtlich unzureichend, verfällt die Unionsmarke. Artikel 10 Absätze 3, 4, 6 und 7 gilt entsprechend.

(2) Ein Antrag auf Benutzungsnachweis für eine ältere Marke gemäß Artikel 64 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist zulässig, wenn der Inhaber der Unionsmarke diesen bedingungslos in einem gesonderten Schriftstück innerhalb der vom Amt gemäß Artikel 17 Absatz 1 festgesetzten Frist einreicht. Hat der Inhaber der Unionsmarke einen Antrag auf Benutzungsnachweis für eine ältere Marke oder auf Nachweis, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung einer älteren Marke vorliegen, gestellt, der die Erfordernisse des Artikels 64 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 erfüllt, fordert das Amt denjenigen, der den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eingereicht hat, zur Erbringung des erforderlichen Nachweises innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist auf. Bringt der Steller des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit keinen Nachweis für die ernsthafte Benutzung oder keine Gründe für die Nichtbenutzung vor oder sind die vorgelegten Beweismittel oder Gründe offensichtlich unerheblich oder offensichtlich unzureichend, so weist das Amt den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurück, soweit er auf diese ältere Marke gestützt ist. Artikel 10 Absätze 3 bis 7 gilt entsprechend.

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