Artikel 20 VO (EU) 2018/625

Antrag auf Übertragung

(1) Beantragt der Inhaber einer Unionsmarke gemäß Artikel 21 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1001 eine Übertragung anstelle der Nichtigkeitserklärung, gelten die Bestimmungen der Artikel 12 bis 19 entsprechend.

(2) Gibt das Amt oder ein Unionsmarkengericht einem Antrag auf Übertragung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 teilweise oder in allen Teilen statt und ist die Entscheidung oder das Urteil rechtskräftig, stellt das Amt sicher, dass die sich daraus ergebende teilweise oder vollständige Übertragung der Unionsmarke in das Register eingetragen und veröffentlicht wird.

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