Artikel 21 VO (EU) 2018/625

Beschwerdeschrift

(1) Eine gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 eingereichte Beschwerdeschrift enthält Folgendes:

a)
den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626;
b)
falls der Beschwerdeführer einen Vertreter bestellt hat, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626;
c)
falls der Beschwerdeführer gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 vertreten werden muss, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626;
d)
eine klare und eindeutige Angabe der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, unter Angabe des Datums, an dem sie getroffen wurde, sowie des Aktenzeichens des Verfahrens, auf das sich die Entscheidung bezieht, gegen die sich die Beschwerde richtet;
e)
wird die Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, nur in Teilen angefochten, eine klare und eindeutige Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Entscheidung angefochten wird.

(2) Wird die Beschwerdeschrift in einer anderen Amtssprache der Union eingereicht als der Verfahrenssprache, muss der Beschwerdeführer innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, eine Übersetzung vorlegen.

(3) Wurde die Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, in einem einseitigen Verfahren in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache getroffen, kann der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift entweder in der Verfahrenssprache oder in der Sprache der Entscheidung vorlegen; in beiden Fällen wird die Sprache, in der die Beschwerdeschrift verfasst ist, Verfahrenssprache des Beschwerdeverfahrens und Absatz 2 gilt nicht.

(4) Sobald die Beschwerdeschrift in einem mehrseitigen Verfahren eingereicht wurde, wird sie dem Beschwerdegegner zugestellt.

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