Artikel 22 VO (EU) 2018/625
Begründung
(1) Eine Beschwerdebegründung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 enthält klare und eindeutige Angaben zu Folgendem:
- a)
- dem Beschwerdeverfahren, auf das es sich bezieht, entweder durch Angabe der betreffenden Beschwerdenummer oder der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, nach den Erfordernissen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe d;
- b)
- den Beschwerdegründen, aus denen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung innerhalb des gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e definierten Umfangs verlangt wird;
- c)
- Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung der geltend gemachten Beschwerdegründe, vorgelegt gemäß den Erfordernissen des Artikels 55 Absatz 2.
(2) Die Begründung ist nach Artikel 21 Absätze 2 und 3 in der Verfahrenssprache des Beschwerdeverfahrens einzureichen. Wird die Begründung in einer anderen Amtssprache der Union eingereicht, muss der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach dem Tag der Einreichung des Originaldokuments eine Übersetzung vorlegen.
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