Artikel 30 VO (EU) 2018/625
Wiedereröffnung der Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse
(1) Gelangt die Beschwerdekammer in einseitigen Verfahren zu der Auffassung, dass ein absolutes Eintragungshindernis für in der Markenanmeldung aufgeführte Waren oder Dienstleistungen besteht, die nicht beschwerdegegenständlich sind, unterrichtet sie den für die Prüfung dieser Anmeldung zuständigen Prüfer, der eine Wiedereröffnung der Prüfung gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen beschließen kann.
(2) Wird gegen eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde eingelegt, kann die Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren mit einer begründeten Zwischenentscheidung und unbeschadet des Artikels 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 aussetzen und die angefochtene Anmeldung mit der Empfehlung zur Wiedereröffnung der Prüfung gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 wieder dem für ihre Prüfung zuständigen Prüfer zuweisen, sofern sie der Auffassung ist, dass ein absolutes Eintragungshindernis für einige oder alle in der Markenanmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen besteht.
(3) Wurde die angefochtene Anmeldung gemäß Absatz 2 zurückverwiesen, unterrichtet der Prüfer die Beschwerdekammer unverzüglich darüber, ob die Prüfung der angefochtenen Anmeldung wiedereröffnet wurde. Wurde die Prüfung wiedereröffnet, bleibt das Beschwerdeverfahren ausgesetzt, bis die Entscheidung des Prüfers gefallen ist und, sofern die angefochtene Anmeldung vollständig oder in Teilen abgewiesen wird, bis diese Entscheidung des Prüfers bestandskräftig geworden ist.
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