Artikel 33 VO (EU) 2018/625

Erstattung der Beschwerdegebühr

Die Beschwerdegebühr wird auf Anordnung der Beschwerdekammer in folgenden Fällen erstattet:

a)
wenn die Beschwerde nach Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 als nicht eingelegt gilt;
b)
wenn die entscheidungstreffende Instanz des Amtes, welche die angefochtene Entscheidung getroffen hat, diese gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 berichtigt oder die angefochtene Entscheidung nach Artikel 103 der Verordnung (EU) 2017/1001 widerruft;
c)
wenn die angefochtene Anmeldung nach der Wiedereröffnung des Prüfungsverfahrens im Sinne des Artikels 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 auf Empfehlung der Beschwerdekammer gemäß Artikel 30 Absatz 2 in endgültiger Entscheidung des Prüfers abgewiesen wurde und die Beschwerde dadurch gegenstandslos geworden ist;
d)
wenn die Beschwerdekammer die Erstattung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels für gerecht erachtet.

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