Artikel 36 VO (EU) 2018/625

Fälle in der Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds

(1) Die mit dem Fall befasste Beschwerdekammer kann nach Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 ein einzelnes Mitglied mit folgenden Entscheidungen betrauen:

a)
Entscheidungen gemäß Artikel 23;
b)
Entscheidungen über die Einstellung von Beschwerdeverfahren wegen Zurücknahme, Zurückweisung, Verzicht oder Löschung der angefochtenen oder der älteren Marke;
c)
Entscheidungen über die Einstellung von Beschwerdeverfahren wegen Zurücknahme des Widerspruchs, Zurücknahme des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit oder Zurücknahme der Beschwerde;
d)
Entscheidungen über Maßnahmen gemäß Artikel 102 Absatz 1 und Artikel 103 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001, vorausgesetzt, die Berichtigung beziehungsweise der Widerruf der Entscheidung über die Beschwerde bezieht sich auf eine Entscheidung, die von einem einzelnen Mitglied getroffen wurde;
e)
Entscheidungen gemäß Artikel 104 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001;
f)
Entscheidungen gemäß Artikel 109 Absätze 4, 5 und 8 der Verordnung (EU) 2017/1001;
g)
Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen in einseitigen Verfahren, die aus den in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1001 beschriebenen Gründen getroffen wurden und entweder offensichtlich unbegründet oder offensichtlich wohlbegründet sind.

(2) Ist das einzelne Mitglied der Ansicht, dass die in Absatz 1 oder in Artikel 165 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 beschriebenen Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, verweist das einzelne Mitglied mittels Einreichung des Entwurfs einer Entscheidung gemäß Artikel 41 den Fall an die Beschwerdekammer in ihrer Zusammensetzung mit drei Mitgliedern zurück.

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