Artikel 35 VO (EU) 2018/625

Zuweisung einer Beschwerde an eine Kammer und Bestimmung eines Berichterstatters

(1) Sobald die Beschwerdeschrift eingereicht worden ist, weist der Präsident der Kammern den Fall nach den gemäß Artikel 166 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1001 durch das Präsidium der Beschwerdekammern festgelegten objektiven Kriterien einer Beschwerdekammer zu.

(2) Für jeden gemäß Absatz 1 einer Beschwerdekammer zugewiesenen Fall bestimmt deren Vorsitzender ein Mitglied dieser Beschwerdekammer oder den Vorsitzenden zum Berichterstatter.

(3) Fällt ein Fall gemäß Artikel 36 Absatz 1 in die Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds, bestimmt die mit dem Fall befasste Beschwerdekammer gemäß Artikel 165 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 den Berichterstatter als einzelnes Mitglied.

(4) Wurde eine Entscheidung einer Beschwerdekammer durch ein rechtskräftiges Urteil des Gerichts oder gegebenenfalls des Gerichtshofs aufgehoben oder abgeändert, weist der Präsident der Beschwerdekammern mit Blick auf die Umsetzung dieses Urteils gemäß Artikel 72 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 den Fall nach Absatz 1 erneut einer Beschwerdekammer zu, der jene Mitglieder, welche die aufgehobene Entscheidung getroffen haben, nicht angehören dürfen, es sei denn, der Fall wird der erweiterten Beschwerdekammer ( „Große Kammer” ) zugewiesen oder die aufgehobene Entscheidung wurde von der Großen Kammer getroffen.

(5) Werden mehrere Beschwerden gegen dieselbe Entscheidung eingereicht, sind diese Beschwerden in einem einzigen Verfahren zu bearbeiten. Werden Beschwerden, an denen dieselben Beteiligten beteiligt sind, gegen getrennte Entscheidungen bezüglich derselben Marke eingereicht oder haben sie andere wichtige tatsächliche oder rechtliche Elemente gemeinsam, können diese Beschwerden mit Einverständnis der Beteiligten in einem gemeinsamen Verfahren bearbeitet werden.

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