Artikel 39 VO (EU) 2018/625

Beratung, Abstimmung und Unterzeichnung von Entscheidungen

(1) Der Berichterstatter legt den übrigen Mitgliedern der Beschwerdekammer einen Entwurf der Entscheidung vor und setzt eine angemessene Frist für das Erheben von Einwänden oder das Ersuchen um Änderungen.

(2) Die Beschwerdekammer tritt zusammen, um über die zu treffende Entscheidung zu beraten, sofern die Mitglieder nicht einer Meinung sind. An den Beratungen nehmen ausschließlich Mitglieder der Beschwerdekammer teil; der Vorsitzende der Beschwerdekammer kann jedoch die Teilnahme anderer Bediensteter, wie etwa des Geschäftsstellenleiters oder von Dolmetschern, gestatten. Die Beratungen sind und bleiben geheim.

(3) Bei den Beratungen der Beschwerdekammer wird zuerst der Berichterstatter gehört; der Vorsitzende äußert sich, wenn er nicht Berichterstatter ist, zuletzt.

(4) Ist eine Abstimmung notwendig, so werden die Stimmen in der gleichen Reihenfolge abgegeben; der Kammervorsitzende stimmt jedoch stets zuletzt ab. Stimmenthaltungen sind nicht erlaubt.

(5) Alle an der Entscheidung beteiligten Mitglieder unterzeichnen diese. Hat die Beschwerdekammer jedoch bereits eine endgültige Entscheidung getroffen und ist eines der Mitglieder verhindert, wird dieses Mitglied nicht ersetzt und der Vorsitzende unterzeichnet die Entscheidung anstelle des Mitglieds. Ist der Vorsitzende verhindert, unterzeichnet das nach Artikel 43 Absatz 1 dienstälteste Mitglied der Beschwerdekammer die Entscheidung anstelle des Vorsitzenden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn eine Entscheidung gemäß Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 und Artikel 36 Absatz 1 dieser Verordnung von einem einzelnen Mitglied zu treffen ist. In solchen Fällen sind die Entscheidungen von diesem einzelnen Mitglied zu unterzeichnen.

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