Artikel 40 VO (EU) 2018/625
Vorsitzender einer Beschwerdekammer
Der Vorsitzende sitzt der Beschwerdekammer vor und hat folgende Pflichten:
- a)
- die Bestimmung eines Mitglieds einer Beschwerdekammer oder seiner eigenen Person zum Berichterstatter für jeden dieser Beschwerdekammer nach Artikel 35 Absatz 2 zugewiesenen Fall;
- b)
- die Bestimmung, im Namen der Beschwerdekammer, des Berichterstatters zum einzigen Mitglied gemäß Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001;
- c)
- das Ersuchen der Beschwerdekammer um Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde nach Artikel 23 Absatz 2;
- d)
- die Aufsicht über die durch den Berichterstatter nach Artikel 41 durchgeführte Voruntersuchung des Falls;
- e)
- der Vorsitz über mündliche Anhörungen und die Beweisaufnahme sowie die Unterzeichnung der Niederschriften.
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