Artikel 45 VO (EU) 2018/625
Große Kammer
(1) Die in Artikel 167 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 genannte Liste mit den Namen aller Mitglieder der Beschwerdekammern, mit Ausnahme des Präsidenten der Beschwerdekammern und der Vorsitzenden der Beschwerdekammern, zum Zwecke der Rotation der Mitglieder der Großen Kammer, wird in der Reihenfolge des nach Artikel 43 Absatz 1 festgesetzten Dienstalters erstellt. Wurde eine Beschwerde gemäß Artikel 165 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1001 an die Große Kammer verwiesen, gehört der vor der Verweisung bestimmte Berichterstatter der Großen Kammer an.
(2) Artikel 40 gilt für den Präsidenten der Beschwerdekammern, wenn er als Vorsitzender der Großen Kammer fungiert. Artikel 41 gilt für den Berichterstatter der Großen Kammer.
(3) Ist der Präsident der Beschwerdekammern verhindert und kann den Vorsitz der Großen Kammer nicht übernehmen, wird er als Vorsitzender beziehungsweise als Berichterstatter der Großen Kammer auf Grundlage des nach Artikel 43 Absatz 1 bestimmten Dienstalters durch den dienstältesten Vorsitzenden der Beschwerdekammern vertreten. Ist ein Mitglied der Großen Kammer verhindert, wird es durch ein anderes Mitglied der Beschwerdekammern vertreten, das gemäß Artikel 167 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 und Absatz 1 bestimmt wird. Artikel 43 Absätze 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die Große Kammer berät oder stimmt über keine Fälle ab, und es werden keine mündlichen Verhandlungen vor der Großen Kammer abgehalten, sofern nicht mindestens sieben ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende und der Berichterstatter, anwesend sind.
(5) Artikel 39 Absätze 1 bis 5 gilt für die Beratungen und die Abstimmungen der Großen Kammer. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Artikel 32 gilt für Entscheidungen der Großen Kammer und entsprechend für ihre begründeten Stellungnahmen im Sinne des Artikels 157 Absatz 4 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2017/1001.
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