Artikel 46 VO (EU) 2018/625
Präsidium der Beschwerdekammern
(1) Dem Präsidium der Beschwerdekammern obliegen folgende Pflichten:
- a)
- die Entscheidung über die Zusammensetzung der Beschwerdekammern;
- b)
- die Festlegung der objektiven Kriterien für die Zuweisung von Beschwerdefällen an die Beschwerdekammern und die Beilegung diesbezüglicher Konflikte;
- c)
- die Aufstellung des Ausgabenbedarfs der Beschwerdekammern auf Vorschlag des Präsidenten der Beschwerdekammern zwecks Erstellung des vorläufigen Ausgabenplans des Amtes;
- d)
- die Verabschiedung seiner Geschäftsordnung;
- e)
- die Verabschiedung der Verfahrensregeln für die Ausschließung und die Ablehnung von Mitgliedern gemäß Artikel 169 der Verordnung (EU) 2017/1001;
- f)
- die Verabschiedung von Arbeitsanweisungen für die Geschäftsstelle;
- g)
- das Ergreifen jeglicher anderen Maßnahme zum Zwecke der Ausübung seiner Funktionen zur Verabschiedung der Regeln und zur Organisation der Arbeit der Beschwerdekammern gemäß Artikel 165 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 166 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1001.
(2) Beratungen des Präsidiums haben nur dann Gültigkeit, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter der Vorsitzende des Präsidiums und die Hälfte der Vorsitzenden der Beschwerdekammern, anwesend sind; gegebenenfalls wird auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet. Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die vom Präsidium gemäß Artikel 43 Absatz 1, Artikel 45 Absatz 1 und gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b angenommenen Entscheidungen werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.
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