Artikel 55 VO (EU) 2018/625

Prüfung schriftlicher Beweismittel

(1) Das Amt prüft alle Beweismittel, die in Verfahren vor ihm vorgelegt oder erbracht werden, in dem für eine Entscheidungsfindung in dem betreffenden Verfahren notwendigen Umfang.

(2) Die Unterlagen oder anderen Beweisstücke werden einer Einreichung als Anhang beigefügt und durchgängig nummeriert. Die Einreichung umfasst ein Verzeichnis, das für alle beigefügten Unterlagen oder Beweisstücke Folgendes enthält:

a)
die Nummer des Anhangs;
b)
eine kurze Beschreibung der Unterlage oder des Beweisstücks und gegebenenfalls die Seitenanzahl;
c)
die Seitenzahl der Einreichung, auf der die Unterlage oder das Beweisstück erwähnt wird.

Der einreichende Beteiligte kann außerdem im Verzeichnis der Anhänge angeben, auf welche Teile einer Unterlage sich seine Argumente stützen.

(3) Wenn die Einreichung oder die Anhänge die Erfordernisse nach Absatz 2 nicht erfüllen, kann das Amt den einreichenden Beteiligten dazu auffordern, die Mängel innerhalb einer durch das Amt festgesetzten Frist zu beheben.

(4) Wird der Mangel nicht innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist behoben und kann das Amt immer noch nicht eindeutig feststellen, auf welchen Grund oder welche Bemerkung sich eine Unterlage oder ein Beweisstück bezieht, bleibt diese Unterlage oder dieses Beweisstück unberücksichtigt.

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