Artikel 56 VO (EU) 2018/625

Allgemeine Vorschriften über Zustellungen

(1) In den Verfahren vor dem Amt entsprechen vom Amt vorzunehmende Mitteilungen Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001, und sie bestehen in der Übermittlung der zuzustellenden Unterlage an die betreffenden Beteiligten. Die Übermittlung kann in Form der Gewährung elektronischen Zugangs zu diesem Dokument erfolgen.

(2) Zustellungen erfolgen mit folgenden Mitteln:

a)
durch elektronische Mittel gemäß Artikel 57;
b)
durch die Post oder einen Kurier gemäß Artikel 58;
c)
durch öffentliche Zustellung gemäß Artikel 59.

(3) Hat der Empfänger seine Kontaktdaten für elektronische Kommunikationsmittel angegeben, kann das Amt zwischen diesen Mitteln und der Post- oder Kurierzustellung wählen.

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