Artikel 60 VO (EU) 2018/625
Zustellung an Vertreter
(1) Ist ein Vertreter bestellt worden oder gilt bei einer gemeinsamen Anmeldung der zuerst genannte Anmelder gemäß Artikel 73 Absatz 1 als der gemeinsame Vertreter, so erfolgen Zustellungen an den bestellten oder an den gemeinsamen Vertreter.
(2) Hat ein einziger Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, wird die Zustellung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 durchgeführt. Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter bestellt, so genügt die Zustellung nur eines Schriftstücks an den gemeinsamen Vertreter.
(3) Eine Zustellung oder sonstige Mitteilung des Amtes an den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter hat dieselbe Wirkung, als wäre sie an die vertretene Person gerichtet.
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