Artikel 65 VO (EU) 2018/625

Formblätter

(1) Das Amt stellt gebührenfrei Formblätter, die online ausgefüllt werden können, für folgende Fälle zur Verfügung:

a)
die Anmeldung einer Unionsmarke, gegebenenfalls samt Anforderung der Rechercheberichte;
b)
die Erhebung eines Widerspruchs;
c)
den Antrag auf Verfall von Rechten;
d)
den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Übertragung einer Unionsmarke;
e)
den Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs sowie das Formblatt oder das in Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 genannte Schriftstück;
f)
den Antrag auf Eintragung einer Lizenz;
g)
den Antrag auf Verlängerung einer Unionsmarke;
h)
die Einlegung einer Beschwerde;
i)
die Bevollmächtigung eines Vertreters in Form einer Einzelvollmacht oder einer allgemeinen Vollmacht;
j)
die Einreichung einer internationalen Anmeldung oder einer anschließenden Benennung beim Amt gemäß dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken(1), das am 27. Juni 1989 in Madrid angenommen wurde.

(2) Die Beteiligten in einem Verfahren vor dem Amt können darüber hinaus Folgendes verwenden:

a)
Formblätter nach dem Vertrag über das Markenrecht oder gemäß den Empfehlungen der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums;
b)
mit Ausnahme des in Absatz 1 Buchstabe i genannten Formblatts Formblätter desselben Inhalts und Formats wie die in Absatz 1 genannten.

3. Das Amt stellt die in Absatz 1 genannten Formblätter in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 22.

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