Artikel 64 VO (EU) 2018/625

Anhänge von Mitteilungen, die durch die Post oder einen Kurier überbracht werden

(1) Anhänge von Mitteilungen können gemäß den durch den Exekutivdirektor festgelegten technischen Spezifikationen auf Datenträgern eingereicht werden.

(2) Wird eine Mitteilung mit Anhängen nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b von einem Beteiligten in Verfahren mit mehr als einem Beteiligten eingereicht, so reicht der Beteiligte so viele Exemplare der Anhänge ein, wie es Beteiligte am Verfahren gibt. Die Anhänge werden gemäß den Erfordernissen nach Artikel 55 Absatz 2 in einem Verzeichnis aufgeführt.

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