Artikel 63 VO (EU) 2018/625

Schriftliche und andere Übermittlungen an das Amt

(1) Unionsmarkenanmeldungen sowie alle anderen in der Verordnung (EU) 2017/1001 vorgesehenen Anträge und Mitteilungen werden dem Amt wie folgt übermittelt:

a)
anhand einer Mitteilung durch elektronische Mittel; in diesem Fall gilt die Angabe des Namens des Absenders als gleichbedeutend mit der Unterschrift;
b)
durch Einreichung des unterzeichneten Originalschriftstücks beim Amt durch die Post oder einen Kurier.

(2) In Verfahren vor dem Amt gilt der Tag, an dem das Amt eine Mitteilung erhält, als Tag der Anmeldung oder Einreichung.

(3) Ist eine durch elektronische Mittel erhaltene Mitteilung unvollständig oder unleserlich oder hat das Amt berechtigte Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit der Übermittlung, so teilt das Amt dies dem Absender mit und fordert ihn auf, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist das Originalschriftstück nochmals zu übermitteln oder es nach Absatz 1 Buchstabe b vorzulegen. Wird der Aufforderung fristgerecht nachgekommen, so gilt das Eingangsdatum des nochmals übermittelten Schriftstücks oder des Originals als Eingangsdatum der ursprünglichen Mitteilung. Bezieht sich der Mangel auf die Gewährung eines Anmeldedatums für eine Unionsmarkenanmeldung, so gelten die Bestimmungen zum Anmeldetag. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß nachgekommen, so gilt die Mitteilung als nicht eingegangen.

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