Artikel 70 VO (EU) 2018/625
Widerruf einer Entscheidung, Löschung einer Registereintragung
(1) Stellt das Amt von Amts wegen oder auf entsprechende Hinweise der Verfahrensbeteiligten fest, dass die Voraussetzungen für den Widerruf einer Entscheidung oder die Löschung einer Registereintragung nach Artikel 103 der Verordnung (EU) 2017/1001 gegeben sind, unterrichtet es den betroffenen Beteiligten von dem beabsichtigten Widerruf beziehungsweise der beabsichtigten Löschung.
(2) Der betroffene Beteiligte nimmt innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist Stellung zu dem beabsichtigten Widerruf beziehungsweise der beabsichtigten Löschung.
(3) Stimmt der betroffene Beteiligte dem beabsichtigten Widerruf beziehungsweise der beabsichtigten Löschung zu oder nimmt er innerhalb der Frist nicht dazu Stellung, widerruft das Amt die Entscheidung beziehungsweise löscht den Eintrag. Stimmt der betroffene Beteiligte dem beabsichtigten Widerruf beziehungsweise der beabsichtigten Löschung nicht zu, so entscheidet das Amt.
(4) Wenn der beabsichtigte Widerruf mehr als einen Beteiligten betreffen könnte, gelten die Absätze 1, 2 und 3 entsprechend. In diesen Fällen wird die Stellungnahme eines Beteiligten gemäß Absatz 3 dem anderen Beteiligten beziehungsweise den anderen Beteiligten mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt.
(5) Hat der Widerruf oder die Löschung Auswirkungen auf eine bereits veröffentlichte Entscheidung beziehungsweise Registereintragung, wird der Widerruf beziehungsweise die Löschung ebenfalls veröffentlicht.
(6) Zuständig für den Widerruf beziehungsweise die Löschung nach den Absätzen 1 bis 4 ist die Dienststelle oder Abteilung, die die Entscheidung erlassen hat.
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