Artikel 71 VO (EU) 2018/625

Aussetzung des Verfahrens

(1) Die zuständige Abteilung oder Beschwerdekammer kann Widerspruchsverfahren, Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit und Beschwerdeverfahren in folgenden Fällen aussetzen:

a)
von Amts wegen, wenn eine Aussetzung unter den gegebenen Umständen angemessen ist;
b)
auf begründeten Antrag eines der Beteiligten in mehrseitigen Verfahren, wenn eine Aussetzung unter den gegebenen Umständen unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und dem Verfahrensstadium angemessen ist.

(2) Auf Antrag beider Beteiligten in mehrseitigen Verfahren setzt die zuständige Abteilung oder Beschwerdekammer die Verfahren für einen Zeitraum aus, der sechs Monate nicht überschreiten darf. Diese Aussetzung kann auf Antrag beider Beteiligten bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden.

(3) Alle Fristen im Zusammenhang mit den betreffenden Verfahren, mit Ausnahme der Frist für die Zahlung der entsprechenden Gebühr, werden ab dem Tag der Aussetzung unterbrochen. Unbeschadet des Artikels 170 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 werden die Fristen neu berechnet und beginnen am Tag der Wiederaufnahme des Verfahrens erneut zu laufen.

(4) Wenn es unter den gegebenen Umständen angemessen ist, können die Beteiligten zur Einreichung ihrer Stellungnahme in Bezug auf die Aussetzung oder Wiederaufnahme des Verfahrens gebeten werden.

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