Artikel 8 VO (EU) 2018/625
Prüfung des Widerspruchs
(1) Hat der Widersprechende vor Ablauf der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist keine Beweismittel vorgelegt oder sind die vorgelegten Beweismittel offensichtlich unerheblich oder unzureichend, um die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Erfordernisse für wenigstens eines der älteren Rechte zu erfüllen, wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
(2) Wird der Widerspruch nicht gemäß Absatz 1 abgewiesen, so übermittelt das Amt die Vorlagen des Widersprechenden an den Anmelder und fordert ihn auf, innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist dazu Stellung zu nehmen.
(3) Gibt der Anmelder keine Stellungnahme ab, so entscheidet das Amt anhand der vorliegenden Beweismittel über den Widerspruch.
(4) Die Stellungnahme des Anmelders wird dem Widersprechenden mitgeteilt, der nötigenfalls vom Amt aufgefordert wird, sich innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist dazu zu äußern.
(5) Legt der Widersprechende nach Ablauf der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist Tatsachen oder Beweismittel vor, die wichtige Tatsachen oder Beweismittel ergänzen, die innerhalb dieser Frist eingereicht worden waren und die sich auf dieselbe Anforderung nach Artikel 7 Absatz 2 beziehen, nutzt das Amt sein Ermessen nach Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 für seine Entscheidung darüber, ob es diese ergänzenden Tatsachen oder Beweismittel annimmt. Zu diesem Zweck trägt das Amt vor allem dem Verfahrensstadium Rechnung und berücksichtigt, ob die Tatsachen oder Beweismittel auf den ersten Blick für den Ausgang des Falls bedeutend erscheinen und ob die Tatsachen oder Beweismittel aus berechtigten Gründen nicht fristgemäß vorgelegt wurden.
(6) Das Amt fordert den Anmelder zu weiteren diesbezüglichen Stellungnahmen auf, wenn es dies unter den gegebenen Umständen für angemessen erachtet.
(7) Wurde der Widerspruch nicht gemäß Absatz 1 zurückgewiesen und reichen die vom Widersprechenden vorgelegten Beweismittel für eine Substanziierung des Widerspruchs nach Artikel 7 für wenigstens eines der älteren Rechte nicht aus, wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
(8) Artikel 6 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend ab der Eröffnung des kontradiktorischen Teils des Widerspruchsverfahrens. Wünscht der Anmelder die angefochtene Anmeldung zurückzunehmen oder zu beschränken, so hat er dies mittels eines gesonderten Schriftstückes zu tun.
(9) Je nach Sachlage kann das Amt die Beteiligten auffordern, ihre Stellungnahmen auf bestimmte Fragen zu beschränken; in diesem Fall erhalten sie Gelegenheit, die sonstigen Fragen zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt zu erörtern. Das Amt ist nicht verpflichtet, einen Beteiligten auf die Möglichkeit der Einreichung bestimmter wichtiger Tatsachen oder Beweismittel hinzuweisen, die dieser Beteiligte noch nicht vorgelegt hat.
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