Artikel 7 VO (EU) 2018/625
Substanziierung des Widerspruchs
(1) Das Amt gibt dem Widersprechenden Gelegenheit, Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung seines Widerspruchs einzureichen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die gemäß Artikel 2 Absatz 4 vorgelegt wurden. Zu diesem Zweck setzt das Amt eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Tag der Eröffnung des kontradiktorischen Teils des Widerspruchsverfahrens nach Artikel 6 Absatz 1.
(2) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist muss der Widersprechende außerdem Beweise für die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass er zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist. Der Widersprechende muss insbesondere folgende Beweismittel vorlegen:
- a)
-
beruht der Widerspruch auf einer älteren Marke nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/1001, die keine Unionsmarke ist, so ist ihre Anmeldung oder Eintragung wie folgt zu belegen:
- i)
- wenn die Marke noch nicht eingetragen ist, durch eine Abschrift der Anmeldebescheinigung oder eines gleichwertigen Schriftstücks der Stelle, bei der die Anmeldung eingereicht wurde, oder
- ii)
- wenn die ältere Marke eingetragen ist, durch eine Abschrift der betreffenden Eintragungsurkunde und gegebenenfalls der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder durch gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat;
- b)
- beruht der Widerspruch auf einer Marke, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1001 notorisch bekannt ist, so ist der Nachweis zu erbringen, dass diese Marke in dem betreffenden Gebiet für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g angegebenen Waren oder Dienstleistungen notorisch bekannt ist;
- c)
- wird der Widerspruch auf die fehlende Zustimmung des Inhabers nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, so sind die Inhaberschaft des Beteiligten bezüglich der älteren Marke und seine Beziehung zu dem Agenten oder Vertreter nachzuweisen;
- d)
- wird der Widerspruch auf ein älteres Recht im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, so sind die Benutzung dieses Rechts im Handelsverkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sowie der Erwerb, der Fortbestand und der Schutzumfang dieses Rechts nachzuweisen; wenn das ältere Recht nach dem Gesetz eines Mitgliedstaats geltend gemacht wird, ist auch eine eindeutige Angabe des Inhalts des zugrunde liegenden nationalen Gesetzes durch Beifügung von Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung erforderlich;
- e)
- wird der Widerspruch auf eine ältere Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe im Sinne des Artikels 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, ist deren Erwerb, Fortbestand und Schutzumfang nachzuweisen; wenn die ältere Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach dem Recht eines Mitgliedstaats geltend gemacht wird, ist auch eine eindeutige Angabe der Inhalte des zugrunde liegenden nationalen Rechts durch Beifügung von Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung erforderlich;
- f)
- wird der Widerspruch auf eine Marke gestützt, die eine im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 bekannte Marke ist, ist dies für die Union oder den betreffenden Mitgliedstaat für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g angegebenen Waren oder Dienstleistungen zusätzlich zu dem in Buchstabe a aufgeführten Nachweis zu belegen; ferner sind Beweismittel oder Bemerkungen dazu einzureichen, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
(3) Sind die Nachweise für die Anmeldung oder Eintragung der älteren Rechte gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder gegebenenfalls Absatz 2 Buchstabe d oder e oder die Nachweise bezüglich des Inhalts des einschlägigen nationalen Rechts online in einer vom Amt anerkannten Quelle verfügbar, kann der Widersprechende diese Nachweise in Form eines Verweises auf diese Quelle vorlegen.
(4) Alle in Absatz 2 Buchstabe a, d oder e erwähnten Anmelde-, Eintragungs- und Erneuerungsbescheinigungen oder gleichwertigen Unterlagen sowie alle Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts für den Erwerb von Rechten und deren Schutzumfang, auf die in Absatz 2 Buchstaben d und e Bezug genommen wird, einschließlich der in Absatz 3 genannten online verfügbaren Nachweise, sind in der Verfahrenssprache vorzulegen oder es ist eine Übersetzung in dieser Sprache beizufügen. Der Widersprechende hat die Übersetzung aus eigenem Antrieb innerhalb der Frist für die Vorlage der Originalunterlagen einzureichen. Für alle weiteren vom Widersprechenden zur Substanziierung des Widerspruchs vorgelegten Beweismittel gilt Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626. Nach Ablauf der betreffenden Frist eingereichte Übersetzungen bleiben unberücksichtigt.
(5) Das Amt lässt schriftliche Vorlagen oder Teile davon unberücksichtigt, die nicht innerhalb der nach Absatz 1 vom Amt gesetzten Frist eingereicht oder nicht in die Verfahrenssprache übersetzt wurden.
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