Artikel 6 VO (EU) 2018/625

Beginn des kontradiktorischen Teils des Widerspruchsverfahrens und vorherige Einstellung der Verfahren

(1) Gilt der Widerspruch gemäß Artikel 5 als zulässig, so teilt das Amt den Beteiligten mit, dass der kontradiktorische Teil des Widerspruchsverfahrens zwei Monate nach der Zustellung dieser Mitteilung beginnt. Diese Frist kann auf insgesamt 24 Monate verlängert werden, wenn beide Beteiligten vor Ablauf der Frist von zwei Monaten eine derartige Verlängerung beantragen.

(2) Wird die Anmeldung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zurückgenommen oder auf Waren oder Dienstleistungen beschränkt, gegen die sich der Widerspruch nicht richtet, oder wird dem Amt mitgeteilt, dass sich die Beteiligten gütlich geeinigt haben, oder wird die Anmeldung in einem Parallelverfahren zurückgewiesen, dann wird das Widerspruchsverfahren eingestellt.

(3) Wenn der Anmelder die Anmeldung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist einschränkt, indem er auf die Beanspruchung bestimmter Waren oder Dienstleistungen verzichtet, gegen die sich der Widerspruch richtet, so fordert das Amt den Widersprechenden auf, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu erklären, ob er den Widerspruch aufrechterhält beziehungsweise gegen welche der verbleibenden Waren oder Dienstleistungen sein Widerspruch sich richtet. Nimmt der Widersprechende den Widerspruch aufgrund der Einschränkung zurück, wird das Widerspruchsverfahren eingestellt.

(4) Wird das Widerspruchsverfahren gemäß Absatz 2 oder 3 vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist eingestellt, wird keine Kostenentscheidung getroffen.

(5) Wird das Widerspruchsverfahren aufgrund der Zurücknahme oder der Einschränkung der Anmeldung gemäß Absatz 2 oder der Zurücknahme des Widerspruchs gemäß Absatz 3 vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist eingestellt, wird die Widerspruchsgebühr erstattet.

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