Artikel 5 VO (EU) 2018/625

Zulässigkeit des Widerspruchs

(1) Wird die Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Widerspruchsfrist nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 entrichtet, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben. Wird die Widerspruchsgebühr nach Ablauf der Widerspruchsfrist entrichtet, wird sie dem Widersprechenden erstattet.

(2) Wird die Widerspruchsschrift nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingereicht, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück.

(3) Wird die Widerspruchsschrift in einer Sprache eingereicht, bei der es sich um keine der Sprachen des Amtes nach Artikel 146 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 handelt, oder entspricht sie nicht den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c und wurden diese Mängel nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist behoben, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück.

(4) Legt der Widersprechende die nach Artikel 146 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1001 erforderliche Übersetzung nicht vor, wird der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Legt der Widersprechende eine unvollständige Übersetzung vor, bleibt der nicht übersetzte Teil der Widerspruchsschrift bei der Zulässigkeitsprüfung unberücksichtigt.

(5) Erfüllt die Widerspruchsschrift die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben d bis h nicht, so benachrichtigt das Amt den Widersprechenden und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel binnen zwei Monaten zu beheben. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück.

(6) Das Amt unterrichtet den Anmelder über jegliche Feststellung gemäß Absatz 1, dass die Widerspruchsschrift als nicht eingereicht gilt, und über jegliche Entscheidung der Zurückweisung des Widerspruchs aus den Unzulässigkeitsgründen nach Absatz 2, 3, 4 oder 5. Wird ein Widerspruch vor der Zustellung nach Artikel 6 Absatz 1 in allen Teilen als unzulässig gemäß Absatz 2, 3, 4 oder 5 zurückgewiesen, wird keine Kostenentscheidung getroffen.

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