Artikel 16 VO (EU) 2018/626
Inhalt der Markensatzung von Unionskollektivmarken
In den Markensatzungen von Unionskollektivmarken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist Folgendes anzugeben:
- a)
- der Name des Anmelders;
- b)
- der Zweck des Verbandes oder der Gründungszweck der juristischen Person des öffentlichen Rechts;
- c)
- die zur Vertretung des Verbandes oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts befugten Organe;
- d)
- im Falle eines Verbandes die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft;
- e)
- eine Wiedergabe der Unionskollektivmarke;
- f)
- die zur Benutzung der Unionskollektivmarke befugten Personen;
- g)
- gegebenenfalls die Bedingungen für die Benutzung der Unionskollektivmarke, einschließlich Sanktionen;
- h)
- die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Unionskollektivmarke sind, sowie gegebenenfalls eine etwaige bestehende Beschränkung infolge der Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben j, k oder l der Verordnung (EU) 2017/1001;
- i)
- gegebenenfalls die Möglichkeit gemäß Artikel 75 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001, Mitglied des Verbandes zu werden.
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