Artikel 16 VO (EU) 2018/626

Inhalt der Markensatzung von Unionskollektivmarken

In den Markensatzungen von Unionskollektivmarken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist Folgendes anzugeben:

a)
der Name des Anmelders;
b)
der Zweck des Verbandes oder der Gründungszweck der juristischen Person des öffentlichen Rechts;
c)
die zur Vertretung des Verbandes oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts befugten Organe;
d)
im Falle eines Verbandes die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft;
e)
eine Wiedergabe der Unionskollektivmarke;
f)
die zur Benutzung der Unionskollektivmarke befugten Personen;
g)
gegebenenfalls die Bedingungen für die Benutzung der Unionskollektivmarke, einschließlich Sanktionen;
h)
die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Unionskollektivmarke sind, sowie gegebenenfalls eine etwaige bestehende Beschränkung infolge der Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben j, k oder l der Verordnung (EU) 2017/1001;
i)
gegebenenfalls die Möglichkeit gemäß Artikel 75 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001, Mitglied des Verbandes zu werden.

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