Artikel 17 VO (EU) 2018/626
Inhalt der Markensatzung von Unionsgewährleistungsmarken
In den Markensatzungen von Unionsgewährleistungsmarken im Sinne des Artikels 84 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist Folgendes anzugeben:
- a)
- der Name des Anmelders;
- b)
- eine Erklärung, der zufolge der Anmelder die Erfordernisse des Artikels 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 erfüllt;
- c)
- eine Wiedergabe der Unionsgewährleistungsmarke;
- d)
- die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Unionsgewährleistungsmarke sind;
- e)
- die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die mit der Unionsgewährleistungsmarke bescheinigt werden sollen, etwa Material, Art der Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen, Qualität oder Genauigkeit;
- f)
- die Bedingungen für die Benutzung der Unionsgewährleistungsmarke, einschließlich Sanktionen;
- g)
- die zur Benutzung der Unionsgewährleistungsmarke befugten Personen;
- h)
- die Art und Weise, in der die bescheinigende Stelle diese Eigenschaften zu prüfen und die Benutzung der Marke zu überwachen hat.
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