Artikel 18 VO (EU) 2018/626

Höchstkostensätze

(1) Die in Artikel 109 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 genannten Kosten trägt der unterliegende Beteiligte nach Maßgabe der folgenden Höchstsätze:

a)
sofern der erfolgreiche Beteiligte nicht vertreten wird, die folgenden Reise- und Aufenthaltskosten des Beteiligten für eine Person für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnort oder dem Geschäftsort und dem Ort der mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625:

i)
die Kosten in Höhe des Eisenbahnfahrpreises 1. Klasse einschließlich der üblichen Beförderungszuschläge, falls die Gesamtentfernung höchstens 800 Eisenbahnkilometer beträgt oder die Kosten in Höhe des Flugpreises der Touristenklasse, falls die Gesamtentfernung mehr als 800 Eisenbahnkilometer beträgt oder die Reiseroute einen Seeweg beinhaltet;
ii)
die Aufenthaltskosten werden gemäß Anhang VII Artikel 13 des Statuts der Beamten der Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1) berechnet;

b)
Reisekosten von Vertretern im Sinne von Artikel 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 zu den unter Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Sätzen;
c)
dem obsiegenden Beteiligten entstandene Kosten der Vertretung im Sinne von Artikel 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 wie folgt:

i)
in Widerspruchsverfahren: 300 EUR;
ii)
in Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke: 450 EUR;
iii)
in Beschwerdeverfahren: 550 EUR;
iv)
sofern eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, zu der die Beteiligten gemäß Artikel 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 geladen wurden, der unter den Ziffern i, ii oder iii aufgeführte Betrag zuzüglich 400 EUR.

(2) Sofern mehrere Personen Anmelder oder Mitinhaber der Unionsmarke sind oder mehrere Personen gemeinsam Widerspruch einlegen oder die Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit beantragen, trägt der unterliegende Beteiligte die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Kosten lediglich für eine dieser Personen.

(3) Ist die obsiegende Partei von mehreren Vertretern im Sinne des Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 vertreten worden, so hat die unterliegende Partei die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Kosten lediglich für einen Vertreter zu tragen.

(4) Andere als die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Kosten, Aufwendungen oder Honorare in Bezug auf Verfahren vor dem Amt hat die unterliegende Partei der obsiegenden Partei nicht zu erstatten.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

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