Artikel 20 VO (EU) 2018/626

Informationsaustausch zwischen dem Amt und den Behörden der Mitgliedstaaten

(1) Unbeschadet des Artikels 152 der Verordnung (EU) 2017/1001 übermitteln das Amt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Amt für geistiges Eigentum einander auf Ersuchen sachdienliche Angaben über Anmeldungen von Unionsmarken oder nationalen Marken und über Verfahren, die diese Anmeldungen und die daraufhin eingetragenen Marken betreffen.

(2) Das Amt und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten tauschen Informationen für die Zwecke der Verordnung (EU) 2017/1001 unmittelbar oder über die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten aus.

(3) Ausgaben, die durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen entstehen, sind von der Behörde zu tragen, die die Mitteilung gemacht hat. Diese Mitteilungen sind gebührenfrei.

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