Artikel 21 VO (EU) 2018/626

Aktenöffnung zur Einsicht

(1) Die Einsicht in die Akten angemeldeter oder eingetragener Unionsmarken durch Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten wird in die Originalschriftstücke oder deren Kopien oder in die elektronischen Datenträger gewährt, wenn die Akten in dieser Weise gespeichert werden.

(2) Zum Zeitpunkt der Übermittlung von Akten angemeldeter und eingetragener Unionsmarken oder von Kopien dieser Akten an Gerichte oder Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten gibt das Amt die Beschränkungen an, die gemäß Artikel 114 der Verordnung (EU) 2017/1001 für die Einsicht in diese Akten gelten.

(3) Gerichte oder Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten können in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Amt übermittelten Schriftstücke oder deren Kopien gewähren. Diese Akteneinsicht unterliegt Artikel 114 der Verordnung (EU) 2017/1001.

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