Artikel 25 VO (EU) 2018/626
Übersetzungsstandards
(1) Ist die Übersetzung eines Schriftstücks beim Amt einzureichen, so muss darin das Originalschriftstück angegeben und der Aufbau und der Inhalt des Originalschriftstücks wiedergeben werden. Hat eine Partei angegeben, dass nur Teile des Schriftstücks von Belang sind, kann sich die Übersetzung auf diese Teile beschränken.
(2) Sofern in der Verordnung (EU) 2017/1001, in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt ein Schriftstück, für das eine Übersetzung einzureichen ist, in folgenden Fällen als nicht beim Amt eingegangen:
- a)
- wenn die Übersetzung nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Originalschriftstücks oder der Übersetzung beim Amt eingeht;
- b)
- wenn die in Artikel 26 dieser Verordnung genannte Beglaubigung nicht innerhalb der vom Amt festgelegten Frist eingereicht wird.
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