Artikel 26 VO (EU) 2018/626

Echtheit der Übersetzung

Das Amt geht, sofern nicht der Beweis des Gegenteils erbracht wird oder Hinweise auf das Gegenteil bestehen, davon aus, dass eine Übersetzung mit dem jeweiligen Urtext übereinstimmt. Bei Zweifeln kann das Amt die Vorlage einer Beglaubigung, der zufolge die Übersetzung dem Ausgangstext entspricht, innerhalb einer bestimmten Frist verlangen.

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