Artikel 27 VO (EU) 2018/626
Entscheidungen eines einzelnen Mitglieds einer Widerspruchsabteilung oder einer Nichtigkeitsabteilung
Gemäß Artikel 161 Absatz 2 oder Artikel 163 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 werden folgende Entscheidungen von einem einzelnen Mitglied einer Widerspruchsabteilung oder einer Nichtigkeitsabteilung getroffen:
- a)
- Entscheidungen über die Kostenverteilung;
- b)
- Entscheidungen über die Festsetzung des Betrags der nach Artikel 109 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 zu erstattenden Kosten;
- c)
- Entscheidungen über das Einstellen des Verfahrens oder Entscheidungen, die bestätigen, dass keine Sachentscheidung erforderlich ist;
- d)
- Entscheidungen, einen Widerspruch vor Ablauf der Frist nach Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 als nicht zulässig zurückzuweisen;
- e)
- Entscheidungen über die Aussetzung des Verfahrens;
- f)
- Entscheidungen über die Verbindung oder Trennung von mehreren Widersprüchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625.
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