Artikel 39 VO (EU) 2018/626
Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem in Absatz 1 genannten Datum des Inkrafttretens mit folgenden Ausnahmen:
- a)
- Titel II gilt nicht für Anmeldungen einer Unionsmarke, die vor dem 1. Oktober 2017 eingereicht wurden, und auch nicht für internationale Registrierungen, bei denen die Benennung der Union vor diesem Datum erfolgte;
- b)
- Artikel 9 gilt nicht für Unionsmarken, die vor dem 1. Oktober 2017 eingetragen wurden;
- c)
- Artikel 10 gilt nicht für Anträge auf Änderung, die vor dem 1. Oktober 2017 gestellt wurden;
- d)
- Artikel 11 gilt nicht für Teilungserklärungen, die vor dem 1. Oktober 2017 eingereicht wurden;
- e)
- Artikel 12 gilt nicht für Anträge auf Änderung des Namens oder der Adresse, die vor dem 1. Oktober 2017 gestellt wurden;
- f)
- Titel IV gilt nicht für Anträge auf Eintragung eines Rechtsübergangs, die vor dem 1. Oktober 2017 gestellt wurden;
- g)
- Titel V gilt nicht für Verzichtserklärungen, die vor dem 1. Oktober 2017 erfolgten;
- h)
- Titel VI gilt nicht für Anmeldungen von Unionskollektivmarken oder Unionsgewährleistungsmarken, die vor dem 1. Oktober 2017 eingereicht wurden, und auch nicht für internationale Registrierungen, bei denen die Benennung der Union vor diesem Datum erfolgte;
- i)
- Titel VII gilt nicht für Kosten, die in vor dem 1. Oktober 2017 eingeleiteten Verfahren entstanden sind;
- j)
- Titel VIII gilt nicht für Veröffentlichungen, die vor dem 1. Oktober 2017 erfolgten;
- k)
- Titel IX gilt nicht für Anträge auf Erteilung von Informationen oder auf Akteneinsicht, die vor dem 1. Oktober 2017 gestellt wurden;
- l)
- Titel X gilt nicht für Anträge auf Umwandlung, die vor dem 1. Oktober 2017 gestellt wurden;
- m)
- Titel XI gilt nicht für Begleitunterlagen oder Übersetzungen, die vor dem 1. Oktober 2017 vorgelegt wurden;
- n)
- Titel XII gilt nicht für Entscheidungen, die vor dem 1. Oktober 2017 getroffen wurden;
- o)
- Titel XIII gilt nicht für internationale Anmeldungen, Mitteilungen von Tatsachen und Entscheidungen, die die Nichtigkeit der Anmeldung der Unionsmarke oder der Registrierung der Unionsmarke, auf die sich die internationale Registrierung stützte, berühren, Anträge auf territoriale Ausdehnung, Inanspruchnahmen des Zeitrangs, Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen, Mitteilungen der Nichtigerklärung der Wirkung einer internationalen Registrierung, Anträge auf Umwandlung einer internationalen Registrierung in eine nationale Markenanmeldung und Anträge auf Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, in eine Unionsmarkenanmeldung, die jeweils vor dem 1. Oktober 2017 eingereicht beziehungsweise vorgelegt wurden.
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