Artikel 5 VO (EU) 2018/626
Ausstellungspriorität
Wird in der Anmeldung die Ausstellungspriorität gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Anspruch genommen, so muss der Anmelder spätestens binnen drei Monaten ab dem Anmeldetag eine Bescheinigung einreichen, die während der Ausstellung von der für den Schutz des gewerblichen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständigen Stelle erteilt worden ist. Mit dieser Bescheinigung wird bestätigt, dass die Marke für Waren oder Dienstleistungen benutzt wurde, die Gegenstand der Anmeldung sind. In ihr sind außerdem das Eröffnungsdatum der Ausstellung und das Datum der ersten öffentlichen Benutzung anzugeben, falls dieses nicht mit dem Eröffnungsdatum der Ausstellung übereinstimmt. Der Bescheinigung ist eine Darstellung über die tatsächliche Benutzung der Marke beizufügen, die mit einer Bestätigung der oben erwähnten Stelle versehen ist.
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