Artikel 6 VO (EU) 2018/626

Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke vor Eintragung der Unionsmarke

Wird der Zeitrang einer früher angemeldeten Marke nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Anspruch genommen, so hat der Anmelder eine Kopie der entsprechenden Eintragung binnen drei Monaten ab dem Eingang des Antrags auf Inanspruchnahme des Zeitrangs beim Amt vorzulegen.

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