Artikel 10 VO (EU) 2018/644
Anwendung
Sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich anders geregelt, lässt diese Verordnung das Unionsrecht und das nationale Recht, die für Paketzustelldienstanbieter geltenden entsprechenden Genehmigungsverfahren, die Sozial- und Beschäftigungsbestimmungen und die Anforderungen an die Übermittlung von Informationen an die nationalen Regulierungsbehörden unberührt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.