Artikel 10 VO (EU) 2018/763

Vereinbarungen für Vor-Ort-Besuche und -Inspektionen bei den Eisenbahnunternehmen und Audits

(1) Bei Vor-Ort-Besuchen und -Inspektionen bei Antragstellern sowie Audits gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 werden die Ziele und der Umfang dieser Besuche, Inspektionen und Audits sowie die der Agentur bzw. den Behörden jeweils zugewiesenen Funktionen zwischen der Agentur und den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden vereinbart.

(2) Bei Vor-Ort-Besuchen und -Inspektionen bei Antragstellern sowie Audits gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 erstellt die für den Vor-Ort-Besuch, die Vor-Ort-Inspektion oder das Audit zuständige Stelle einen Bericht über die bei der Bewertung festgestellten Probleme und führt aus, ob diese mittels im Rahmen des Vor-Ort-Besuchs, der Vor-Ort-Inspektion oder des Audits vorgelegter Nachweise abgeschlossen wurden und wenn ja, wie. In dem Bericht können ferner weitere Probleme gemäß Artikel 12 aufgezeigt werden, die vom Antragsteller innerhalb einer vereinbarten Frist zu beheben sind.

(3) Bei Vor-Ort-Besuchen und -Inspektionen bei Antragstellern sowie Audits gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 macht der Antragsteller Angaben zu seiner Vertretung und den Sicherheitsvorschriften und -verfahren vor Ort, die von der zuständigen Stelle bei der Durchführung des Besuchs, der Inspektion oder des Audits einzuhalten sind. Den Zeitrahmen für Besuche, Inspektionen und Audits, einschließlich der Bereitstellung der vorgenannten Informationen, vereinbaren die betreffenden Behörden und der Antragsteller.

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