Artikel 9 VO (EU) 2018/763
Informationsmanagement
Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden speichern die einschlägigen Informationen und das Ergebnis der Bewertung gemäß Artikel 3 Absatz 3 bei der zentralen Anlaufstelle. Die Agentur speichert zudem das in Artikel 3 Absatz 4 genannte endgültige Ergebnis der Bewertung bei der zentralen Anlaufstelle.
Wenn die nationalen Sicherheitsbehörden ein Informationsmanagementsystem für die Bearbeitung der eingehenden Anträge verwenden, übermitteln sie der zentralen Anlaufstelle die einschlägigen Informationen.
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