Artikel 11 VO (EU) 2018/763
Koordinierung zwischen der Agentur und den nationalen Sicherheitsbehörden
(1) Fungiert die Agentur als bescheinigende Stelle, so koordiniert sie gemeinsam mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden die einzelnen Stufen der Sicherheitsbewertung. Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden prüfen Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheitsbewertung, darunter jegliche Mängel und Ersuchen um zusätzliche Informationen, die sich auf den Zeitrahmen der Bewertung auswirken oder möglicherweise die Arbeit der anderen vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden beeinflussen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann jede an der Sicherheitsbewertung beteiligte Stelle bei Fragen im Zusammenhang mit ihrem Teil der Bewertung direkten Kontakt zum Antragsteller aufnehmen.
(3) Vor der Entscheidung über die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung unternehmen die Agentur und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden folgende Schritte und
- a)
- erörtern das Ergebnis ihrer jeweiligen Bewertungen;
- b)
- stimmen sich über verbleibende Bedenken ab, die im Rahmen der späteren Aufsicht behandelt werden sollen;
- c)
- vereinbaren Einschränkungen des Betriebs oder der Betriebsbedingungen, die in die einheitliche Sicherheitsbescheinigung aufzunehmen sind.
(4) Wenn der Antragsteller einen Aktionsplan erstellt, um die in Absatz 3 Buchstabe b genannten verbleibenden Bedenken zu beheben, einigen sich die nationalen Sicherheitsbehörden darüber, welche von ihnen dessen Durchführung verfolgt. Zu diesem Zweck stimmen sich die nationalen Sicherheitsbehörden, in Einklang mit den Vereinbarungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761(1), gegebenenfalls ab und informieren die Agentur über ihre Vereinbarung und das Ergebnis ihrer damit einhergehenden Aufsichtstätigkeiten.
Die Agentur trägt den Informationen über das Ergebnis der Aufsichtstätigkeiten der vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden hinsichtlich verbleibender Bedenken Rechnung, um zu entscheiden, ob diese im Verlauf der Bewertung eines Antrags auf Aktualisierung oder Erneuerung abgeschlossen werden können.
(5) Die Agentur bewahrt Aufzeichnungen über die Koordinierungstätigkeiten auf und speichert sie gemäß Artikel 9 bei der zentralen Anlaufstelle.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission vom 16. Februar 2018 zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission (siehe Seite 16 dieses Amtsblatts).
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