Artikel 12 VO (EU) 2018/763

Klassifizierung von Problemen

(1) Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden klassifizieren die im Laufe ihrer Bewertung des Antrags festgestellten Probleme wie folgt:

a)
„Typ 1” : Probleme, die im Hinblick auf das Verständnis des Antrags eine Antwort des Antragstellers erfordern;
b)
„Typ 2” : Probleme, die eine Änderung des Antrags oder eine geringfügige Maßnahme des Antragstellers nach sich ziehen können. Es bleibt dem Antragsteller überlassen, welche Maßnahme er ergreift; dies steht der Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung nicht im Wege;
c)
„Typ 3” : Probleme, die eine bestimmte Maßnahme seitens des Antragstellers erfordern und deren Abschluss nach Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung erfolgen kann. Maßnahmen zur Behebung des Problems sind vom Antragsteller vorzuschlagen und mit der Partei, die das Problem festgestellt hat, abzustimmen;
d)
„Typ 4” : Probleme, die eine Änderung des Antrags oder eine bestimmte Maßnahme seitens des Antragstellers erforderlich machen. Die einheitliche Sicherheitsbescheinigung wird nur dann erteilt, wenn das Problem behoben ist oder entsprechende Einschränkungen des Betriebs oder Betriebsbedingungen zur Behebung des Problems in die Sicherheitsbescheinigung aufgenommen wurden. Maßnahmen zur Behebung des Problems sind vom Antragsteller vorzuschlagen und mit der Partei, die das Problem festgestellt hat, abzustimmen;

(2) Nach Übermittlung einer Antwort oder Ergreifung einer Maßnahme durch den Antragsteller nehmen die Sicherheitsbescheinigungsstelle oder die zuständige Sicherheitsbehörde eine Neubewertung der von ihr ermittelten Probleme vor, klassifizieren sie gegebenenfalls neu und weisen für jedes ermittelte Problem einen Status wie folgt zu:

a)
„offenes Problem”  — sollten die vom Antragsteller vorgelegten Belege nicht zufriedenstellend und noch weitere Informationen erforderlich sein;
b)
„verbleibende Bedenken für die Aufsicht”  — sofern noch verbleibende Bedenken vorhanden sind;
c)
„abgeschlossenes Problem”  — sofern eine angemessene Antwort des Antragstellers vorliegt und keine Bedenken verbleiben.

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