Artikel 13 VO (EU) 2018/763

Kompetenzen des an der Bewertung beteiligten Personals

(1) Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden sorgen dafür, dass das an der Bewertung beteiligte Personal über folgende Kompetenzen verfügt:

a)
Wissen über den entsprechenden rechtlichen Rahmen, der für die Bewertung gilt;
b)
Wissen über die Funktionsweise des Eisenbahnsystems;
c)
ein angemessenes Maß an kritischer Analysefähigkeit;
d)
Erfahrung in der Bewertung eines Sicherheitssystems oder eines ähnlichen Managementsystems im Eisenbahnsektor oder eines Sicherheitsmanagementsystems in einem Sektor mit ähnlichen betrieblichen und technischen Herausforderungen;
e)
Fähigkeiten zur Problemlösung, Kommunikation und Teamarbeit;
f)
weitere Kompetenzen, die für eine besondere Bewertung erforderlich sind.

Bei Teamarbeit können die Kompetenzen auf die einzelnen Teammitglieder aufgeteilt werden.

Das Personal für die Besuche, Inspektionen und Audits gemäß Artikel 10 muss außerdem über Wissen und Erfahrung in der Durchführung von Befragungen verfügen.

(2) Im Hinblick auf die korrekte Anwendung von Absatz 1 führen die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden ein Kompetenzmanagementsystem ein. Dieses umfasst:

a)
die Entwicklung von Kompetenzprofilen für jede Stelle, Position und Funktion;
b)
die Einstellung von Personal im Einklang mit den festgelegten Kompetenzprofilen;
c)
die Erhaltung, Entwicklung und Bewertung der Personalkompetenzen im Einklang mit den festgelegten Kompetenzprofilen.

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