Artikel 14 VO (EU) 2018/763
Überprüfung gemäß Artikel 10 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/798
(1) Trifft die Sicherheitsbescheinigungsstelle eine ablehnende Entscheidung, die in einer Ablehnung der Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, dem Ausschluss eines Teils des Netzes im Einklang mit einer negativen Bewertung gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/798 oder der Festlegung von anderweitigen Einschränkungen des Betriebs oder Betriebsbedingungen als im Antrag angegeben bestehen kann, so kann der Antragsteller eine Überprüfung der Entscheidung fordern.
(2) Der Antrag auf Überprüfung wird vom Antragsteller über die zentrale Anlaufstelle eingereicht und enthält eine Liste aller Aspekte, die nach Auffassung des Antragstellers bei der Sicherheitsbewertung nicht ordnungsgemäß berücksichtigt wurden.
(3) Zusätzliche Informationen, die nach der Entscheidung über die Ausstellung oder die Ablehnung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung vorgelegt werden, können nicht als Nachweise zugelassen werden.
(4) Die Sicherheitsbescheinigungsstelle sorgt in Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden für ein unparteiliches Überprüfungsverfahren.
(5) Im Überprüfungsverfahren werden die Probleme behandelt, die die Abweichung der Entscheidung der Sicherheitsbescheinigungsstelle vom Antrag des Antragstellers rechtfertigen.
(6) Fungiert die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle, erfolgt die Überprüfung in Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden.
(7) Die Sicherheitsbescheinigungsstelle teilt allen an der Bewertung beteiligten Parteien, darunter dem Antragsteller, ihre Entscheidung über die Bestätigung oder die Anpassung der ursprünglichen Entscheidung über die zentrale Anlaufstelle mit.
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