Artikel 15 VO (EU) 2018/763

Übergangsbestimmungen

(1) Falls die Sicherheitsbehörde feststellt, dass sie eine Sicherheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2004/49/EG nicht vor dem maßgeblichen Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat ausstellen kann, so setzt sie den Antragsteller und die Agentur unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) In Fällen nach Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 entscheidet der Antragsteller, ob der Antrag weiterhin von der nationalen Sicherheitsbehörde bewertet werden soll oder an die Agentur zu übermitteln ist. Der Antragsteller unterrichtet beide Parteien. Dabei gilt:

a)
entscheidet sich der Antragsteller für die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle, so übermittelt die nationale Sicherheitsbehörde den Antrag und das Ergebnis der Bewertung nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG der Agentur. Die Agentur und die nationale Sicherheitsbehörde kooperieren miteinander und unterstützen den Antragsteller bei der Ergänzung seines Antrags, damit er die zusätzlichen Anforderungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 erfüllt;
b)
entscheidet sich der Antragsteller für die nationale Sicherheitsbehörde als Sicherheitsbescheinigungsstelle, setzt die nationale Sicherheitsbehörde die Bewertung des Antrags fort und entscheidet gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 und der vorliegenden Verordnung über die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung. Diese Behörde unterstützt den Antragsteller bei der Ergänzung seines Antrags, damit er die zusätzlichen Anforderungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 erfüllt.

(3) Beabsichtigt der Antragsteller, in mehr als einem Mitgliedstaat tätig zu werden, so fungiert die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle und das Verfahren nach Absatz 2 Buchstabe a kommt zur Anwendung.

(4) In jedem Fall übermittelt der Antragsteller einen überarbeiteten Antrag nach dem für den betroffenen Mitgliedstaat maßgeblichen Datum über die zentrale Anlaufstelle. Der Antragsteller wird dabei von der Sicherheitsbescheinigungsstelle unterstützt.

(4a) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 setzt in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben und in denen die Richtlinie (EU) 2016/798 ab dem 16. Juni 2020 gilt, die nationale Sicherheitsbehörde auf Verlangen des Antragstellers die Bewertung der Anträge auf eine Sicherheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2004/49/EG über den 16. Juni 2020 hinaus fort, sofern sie die Sicherheitsbescheinigung vor dem 30. Oktober 2020 ausstellt.

Stellt eine nationale Sicherheitsbehörde fest, dass sie eine Sicherheitsbescheinigung nicht vor dem 30. Oktober 2020 ausstellen kann, so setzt sie den Antragssteller und die Agentur unverzüglich davon in Kenntnis und die Absätze 2 bis 4 finden Anwendung.

(5) Nach dem maßgeblichen Datum übermittelt jedes im betroffenen Mitgliedstaat niedergelassene Eisenbahnunternehmen, das eine Erneuerung oder Aktualisierung einer gemäß der Richtlinie 2004/49/EG ausgestellten Sicherheitsbescheinigung aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Tätigkeit sowie des geografischen Tätigkeitsgebiets benötigt, im Einklang mit der vorliegenden Verordnung einen neuen Antrag auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung über die zentrale Anlaufstelle.

(6) Beschränkt sich der geplante geografische Tätigkeitsbereich nicht auf einen einzelnen Mitgliedstaat, so gilt eine von der Agentur zwischen dem 16. Juni 2019 und dem 16. Juni 2020 ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigung nicht für das Netz oder die Netze in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 übermittelt haben und die Richtlinie noch nicht umgesetzt haben und deren nationale Umsetzungsmaßnahmen noch nicht in Kraft getreten sind. Die nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, die eine solche Notifizierung vorgenommen haben,

a)
erachten eine von der Agentur ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigung als gleichwertig mit dem in Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG erteilten Teil der Sicherheitsbescheinigung;
b)
stellen ab dem 16. Juni 2019 Sicherheitsbescheinigungen in Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG aus, wobei deren Gültigkeitsdauer die der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung nicht überschreiten darf.

(6a) Beschränkt sich der geplante geografische Tätigkeitsbereich nicht auf einen einzelnen Mitgliedstaat, so gilt eine von der Agentur zwischen dem 16. Juni 2020 und dem 30. Oktober 2020 ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigung nicht für das Netz oder die Netze in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 übermittelt haben. Die nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, die eine solche Notifizierung vorgenommen haben,

a)
erachten eine von der Agentur ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigung als gleichwertig mit dem in Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG erteilten Teil der Sicherheitsbescheinigung;
b)
stellen ab dem 16. Juni 2020 Sicherheitsbescheinigungen in Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG aus, wobei deren Gültigkeitsdauer die der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung nicht überschreiten darf.

(7) In Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a und den Absätzen 6 und 6a des vorliegenden Artikels arbeitet die nationale Sicherheitsbehörde mit der Agentur zusammen und stimmt sich mit ihr ab, um die Elemente gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 zu bewerten. Dabei akzeptiert die Agentur die von der nationalen Sicherheitsbehörde durchgeführte Bewertung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG.

(8) Zwischen dem 16. Juni 2020 und dem 30. Oktober 2020 können in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben, Antragsteller, die um eine Sicherheitsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG ersuchen, den nationalen Sicherheitsbehörden ein Dossier gemäß Anhang I vorlegen.

Anträge auf Sicherheitsbescheinigungen gemäß dieser Verordnung werden von den in Unterabsatz 1 genannten nationalen Sicherheitsbehörden für die Zwecke der Richtlinie 2004/49/EG entgegengenommen.

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