Artikel 2 VO (EU) 2018/763
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Sicherheitsbescheinigungsstelle” die für die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zuständige Stelle, d. h. entweder die Agentur oder eine nationale Sicherheitsbehörde;
- 2.
-
„Eingangsdatum des Antrags”
- a)
- den ersten gemeinsamen Arbeitstag der Agentur und der vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden, nach Bestätigung des Eingangs des Antrags — dies gilt, wenn die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle fungiert;
- b)
- den ersten Arbeitstag des betreffenden Mitgliedstaats nach der Bestätigung des Eingangs des Antrags — dies gilt, wenn eine nationale Sicherheitsbehörde als Sicherheitsbescheinigungsstelle fungiert;
- 3.
- „Vorbereitung” eine der Einreichung des Antrags vorausgehende Verfahrensstufe, in der der Antragsteller die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden um zusätzliche Informationen über die anschließenden Stufen der Sicherheitsbewertung ersuchen kann.
- 4.
- „verbleibende Bedenken” ein bei der Bewertung eines Antrags auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung festgestelltes geringfügiges Problem, das der Ausstellung nicht im Wege steht und zur Prüfung im Rahmen der Aufsicht zurückgestellt werden kann;
- 5.
- „maßgebliches Datum” den 16. Juni 2019 für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission nicht gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben. Er bezeichnet den 16. Juni 2020 für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben, und die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben. Er bezeichnet den 31. Oktober 2020 für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie weiter verlängert haben.
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