Artikel 2 VO (EU) 2018/763

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Sicherheitsbescheinigungsstelle” die für die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zuständige Stelle, d. h. entweder die Agentur oder eine nationale Sicherheitsbehörde;
2.
„Eingangsdatum des Antrags”

a)
den ersten gemeinsamen Arbeitstag der Agentur und der vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden, nach Bestätigung des Eingangs des Antrags — dies gilt, wenn die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle fungiert;
b)
den ersten Arbeitstag des betreffenden Mitgliedstaats nach der Bestätigung des Eingangs des Antrags — dies gilt, wenn eine nationale Sicherheitsbehörde als Sicherheitsbescheinigungsstelle fungiert;

3.
„Vorbereitung” eine der Einreichung des Antrags vorausgehende Verfahrensstufe, in der der Antragsteller die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden um zusätzliche Informationen über die anschließenden Stufen der Sicherheitsbewertung ersuchen kann.
4.
„verbleibende Bedenken” ein bei der Bewertung eines Antrags auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung festgestelltes geringfügiges Problem, das der Ausstellung nicht im Wege steht und zur Prüfung im Rahmen der Aufsicht zurückgestellt werden kann;
5.
„maßgebliches Datum” den 16. Juni 2019; dies gilt nicht für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben (für diese Mitgliedstaaten gilt als maßgebliches Datum der 16. Juni 2020).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.