Artikel 3 VO (EU) 2018/763

Zuständigkeiten der Agentur und der nationalen Sicherheitsbehörden

(1) Neben der Ausstellung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen ist die Sicherheitsbescheinigungsstelle zuständig für:

a)
die Planung, Durchführung und Überwachung der von ihr durchgeführten Bewertungsarbeiten;
b)
die Festlegung von Koordinationsregelungen zwischen den jeweiligen Parteien.

(2) Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden akzeptieren auf Verlangen des Antragsstellers eine Vorbereitung und liefern bei der Vorbereitung vom Antragsteller geforderte Klarstellungen.

(3) Für die Zwecke der Ausstellung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen stellen die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden jede für ihren Teil die folgenden Informationen zusammen:

a)
alle einschlägigen Informationen zu den einzelnen Stufen der Bewertung, einschließlich der Gründe für die im Rahmen der Bewertung getroffenen Entscheidungen und der Feststellung von Einschränkungen des Betriebs oder Betriebsbedingungen, die in die einheitliche Sicherheitsbescheinigung aufzunehmen sind;
b)
das Ergebnis der Bewertung, einschließlich der zusammenfassenden Schlussfolgerungen und erforderlichenfalls einer Stellungnahme zur Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung.

(4) Fungiert die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle, so trägt sie die Informationen gemäß Absatz 3 Buchstabe b im endgültigen Ergebnis der Bewertung zusammen.

(5) Die Agentur überwacht den Ablauf der Gültigkeit aller geltenden einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen, die für ein in mehreren Mitgliedstaaten gelegenes geografisches Tätigkeitsgebiet ausgestellt wurden, und tauscht diese Information mit den einschlägigen nationalen Sicherheitsbehörden aus.

(6) Die nationalen Sicherheitsbehörden tauschen sämtliche relevanten Informationen, die sich auf das Verfahren der Sicherheitsbewertung auswirken können, mit der Agentur und anderen vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden aus.

(7) Die Agentur stellt einen kostenfreien Anwendungsleitfaden in allen Amtssprachen der Union bereit, in dem die Anforderungen dieser Verordnung beschrieben und erforderlichenfalls erklärt werden, und hält ihn auf dem neuesten Stand. Der Anwendungsleitfaden enthält ferner von der Agentur in Zusammenarbeit mit den nationalen Sicherheitsbehörden ausgearbeitete Muster.

(8) Die nationalen Sicherheitsbehörden stellen einen kostenfreien Anwendungsleitfaden bereit, in dem die hinsichtlich des geplanten geografischen Tätigkeitsgebiets geltenden nationalen Regelungen und die anwendbaren nationalen Verfahrensvorschriften beschrieben und erforderlichenfalls erklärt werden, und halten ihn auf dem neustem Stand.

(9) Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden arbeiten interne Regelungen oder Verfahren zur Handhabung der Sicherheitsbewertung aus. Diese Regelungen oder Verfahren tragen den in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Vereinbarungen Rechnung.

(10) Jede einheitliche Sicherheitsbescheinigung erhält eine eindeutige Europäische Identifikationsnummer (EIN). Die Agentur legt die Struktur und den Inhalt der EIN fest und stellt sie auf ihrer Website zur Verfügung.

(11) Gibt der Antragsteller in seinem Antrag an, dass er plant, Bahnhöfe in benachbarten Mitgliedstaaten mit ähnlichen Netzmerkmalen und ähnlichen Betriebsvorschriften in Grenznähe anzufahren, dann gilt die einheitliche Sicherheitsbescheinigung ohne eine Erweiterung des geografischen Tätigkeitsgebiets bis zu diesen Bahnhöfen, wobei jedoch zuvor die nationalen Sicherheitsbehörden der benachbarten Mitgliedstaaten durch die Sicherheitsbescheinigungsstelle anzuhören sind. Die nationalen Sicherheitsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten bestätigen der Sicherheitsbescheinigungsstelle vor Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, dass die einschlägigen notifizierten nationalen Vorschriften und die Pflichten nach Maßgabe der einschlägigen länderübergreifenden Vereinbarungen erfüllt werden.

(12) Die Sicherheitsbescheinigungsstelle erkennt für die Zwecke der Bewertung der Anträge die von Eisenbahnunternehmen oder deren Auftragnehmern, Partnern oder Lieferanten vorgelegten Bescheinigungen, Anerkennungen oder Genehmigungen für Produkte oder Dienstleistungen, die im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union ausgestellt wurden, als Nachweis dafür an, dass die Eisenbahnunternehmen die in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission(1) dargelegten Anforderungen erfüllen.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden in Bezug auf die Anforderungen für Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts).

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