Artikel 4 VO (EU) 2018/763

Pflichten der Antragsteller

(1) Unbeschadet der Frist für die Bewertung gemäß Artikel 6 übermittelt der Antragsteller, soweit erforderlich, den Antrag auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung oder eine Aktualisierung oder Erneuerung dieser Bescheinigung über die zentrale Anlaufstelle vor dem Datum für:

a)
den geplanten Beginn eines neuen Eisenbahnverkehrsdiensts,
b)
den geplanten Beginn eines Eisenbahnverkehrsdiensts zu anderen Bedingungen als in der aktuellen einheitlichen Sicherheitsbescheinigung dargelegt, nachdem wesentliche Änderungen der Art oder des Umfangs des Betriebs oder des geografischen Tätigkeitsgebiets vorgenommen wurden, oder
c)
den Ablauf der derzeitigen einheitlichen Sicherheitsbescheinigung.

(2) Beim Einreichen eines Antrags auf eine neue einheitliche Sicherheitsbescheinigung legt der Antragsteller die in Anhang I aufgeführten Informationen vor.

(3) Beim Einreichen eines Antrags auf Aktualisierung oder Erneuerung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung legt der Antragsteller die in Anhang I aufgeführten Informationen vor und beschreibt die seit der Ausstellung der geltenden Bescheinigung vorgenommenen Änderungen.

Werden im Anschluss an die vorangegangene Bewertung im Rahmen der Aufsichtstätigkeit erhebliche Mängel festgestellt, die sich auf die Sicherheitsleistung auswirken oder ernsthafte Sicherheitsrisiken darstellen könnten, oder ergeben sich anderweitige Bedenken, so entscheiden die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden, ob der gesamte Antrag erneut zu bewerten ist.

(4) Die Wahl der Sicherheitsbescheinigungsstelle durch den Antragsteller ist bis zum Abschluss oder zur Beendigung der Sicherheitsbewertung bindend.

(5) Verlangt der Antragsteller eine Vorbereitung, so legt er die in den Nummern 1 bis 6 des Anhangs I aufgeführten Informationen über die zentrale Anlaufstelle vor.

(6) Gehören zu den übermittelten Unterlagen Kopien von Originalen, die von anderen Einrichtungen als der Sicherheitsbescheinigungsstelle ausgestellt wurden, so bewahrt der Antragsteller die Originale für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung auf. Im Falle der Erneuerung oder Aktualisierung bewahrt der Antragsteller die Originale der mit dem Antrag eingereichten und von anderen Einrichtungen als der Sicherheitsbescheinigungsstelle ausgestellten Unterlagen für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der erneuerten oder aktualisierten einheitlichen Sicherheitsbescheinigung auf. Der Antragsteller legt diese Originale auf Verlangen der Agentur oder den nationalen Sicherheitsbehörden vor.

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