Artikel 5 VO (EU) 2018/763

Sprache

(1) Fungiert die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle, so gilt für den Antrag folgende Sprachenregelung:

a)
der Teil des Antrags gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 ist in einer der Amtssprachen der Union auszufüllen, wobei die Wahl dem Antragsteller überlassen bleibt;
b)
die Teile des Antrags gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/798 sowie die Teile des Antrags gemäß Nummer 8.1 des Anhangs I sind in der vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten und im Anwendungsleitfaden gemäß Artikel 3 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung genannten Sprache auszufüllen.

(2) Entscheidungen der Agentur in Bezug auf die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, einschließlich der Gründe für das endgültige Ergebnis der Bewertung, und gegebenenfalls die einheitliche Sicherheitsbescheinigung werden in der Sprache gemäß Absatz 1 Buchstabe a erstellt.

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