Artikel 6 VO (EU) 2018/763

Verfahrensstufen und Fristen

(1) Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden wenden das in Anhang II dargelegte Verfahren an.

(2) Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden evaluieren jede für ihren Teil, ob der Antrag die in Anhang I aufgeführten erforderlichen Unterlagen enthält. Die Sicherheitsbescheinigungsstelle informiert den Antragsteller unverzüglich und in jedem Fall spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags darüber, ob dieser vollständig ist.

(3) Vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 erfolgt die Entscheidung über die Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung spätestens vier Monate nach dem Datum, an dem der Antragsteller informiert wurde, dass sein Antrag vollständig ist.

(4) Wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass sein Antrag nicht vollständig ist, so fordert die Sicherheitsbescheinigungsstelle in Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden unverzüglich unter Angabe von Gründen und Einzelheiten zur Frist für die Antwort des Antragstellers die notwendigen ergänzenden Informationen an.

Die Frist für die Vorlage ergänzender Informationen muss angemessen sein, im Verhältnis zur Schwierigkeit der Vorlage der geforderten Information stehen und mit dem Antragsteller so rasch wie möglich, nachdem er darüber informiert wurde, dass sein Antrag nicht vollständig ist, vereinbart werden. Wenn der Antragsteller die geforderten Informationen nicht innerhalb der vereinbarten Frist vorlegt, kann die Sicherheitsbescheinigungsstelle beschließen, die Frist für die Übermittlung der Antwort des Antragstellers zu verlängern oder dem Antragsteller mitteilen, dass sein Antrag zurückgewiesen wurde.

Die Entscheidung über die Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung erfolgt spätestens vier Monate nach dem Datum, an dem die geforderten ergänzenden Informationen vom Antragsteller vorgelegt wurden.

(5) Selbst wenn der Antrag vollständig ist, kann die Agentur oder eine vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffene nationale Sicherheitsbehörde jederzeit, bevor sie ihre Entscheidung trifft, weitere Informationen fordern und eine angemessene Frist für die Vorlage dieser Informationen festlegen. Damit wird die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegte Frist zu den Bedingungen gemäß Anhang II verlängert.

(6) Die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Frist kann von der Agentur um die folgenden in Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Zeiträume verlängert werden:

a)
den Zeitraum für die Zusammenarbeit im Hinblick auf eine Einigung über eine für alle Seiten annehmbare Bewertung;
b)
den Zeitraum, nachdem die Angelegenheit im Rahmen eines Schiedsverfahrens an die Beschwerdekammer verwiesen wurde.

(7) Die Frist kann auch um die vom Antragsteller für Vor-Ort-Besuche oder -Inspektionen oder ein Audit seiner Organisation benötigte Zeit verlängert werden.

(8) Die einheitliche Sicherheitsbescheinigung enthält die in Anhang III aufgeführten Informationen.

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