Artikel 7 VO (EU) 2018/763

Kommunikation

(1) Die Sicherheitsbescheinigungsstelle, die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden und der Antragsteller kommunizieren in Belangen nach Artikel 12 über die zentrale Anlaufstelle.

(2) Der jeweilige Stand jeder Stufe der Sicherheitsbewertung, das Ergebnis der Bewertung und die Entscheidung über den Antrag werden dem Antragsteller über die zentrale Anlaufstelle kommuniziert.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 werden in den Anwendungsleitfäden der Agentur und der nationalen Sicherheitsbehörden die Vereinbarungen für die Kommunikation untereinander und mit dem Antragsteller angegeben.

(4) Die zentrale Anlaufstelle bestätigt den Eingang des Antrags auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung.

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