Artikel 21 VO (EU) 2018/848

Produktionsvorschriften für Erzeugnisse, die nicht unter die in den Artikeln 12 bis 19 aufgeführten Kategorien von Erzeugnissen fallen

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, mit denen detaillierte Produktionsvorschriften und Vorschriften über die Umstellungspflicht für Erzeugnisse, die nicht unter die in den Artikeln 12 bis 19 aufgeführten Kategorien von Erzeugnissen fallen, hinzugefügt werden oder diese hinzugefügten Vorschriften geändert werden.

Diese delegierten Rechtsakte beruhen auf den Zielen und Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Kapitel II und wahren die allgemeinen Produktionsvorschriften gemäß den Artikeln 9 bis 11 sowie die geltenden detaillierten Produktionsvorschriften für ähnliche Erzeugnisse gemäß Anhang II. Mit ihnen werden Anforderungen insbesondere in Bezug auf zulässige oder verbotene Behandlungen, Verfahren und Produktionsmittel oder in Bezug auf die Umstellungszeiträume für die betreffenden Erzeugnisse festgelegt.

(2) In Ermangelung der in Absatz 1 genannten detaillierten Produktionsvorschriften

a)
halten die Unternehmer hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse die Grundsätze gemäß den Artikeln 5 und 6 und entsprechend die Grundsätze gemäß Artikel 7 sowie die allgemeinen Produktionsvorschriften gemäß den Artikeln 9 bis 11 ein;
b)
kann ein Mitgliedstaat hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse detaillierte nationale Produktionsvorschriften anwenden, sofern die genannten Vorschriften mit dieser Verordnung in Einklang stehen und nicht das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten, einschränken oder behindern, die außerhalb seines Hoheitsgebietes produziert worden sind und die diese Verordnung erfüllen.

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